Wenn die Gewerbesteuerfalle zuschnappt

Ärzte und Zahnärzte genießen als Freiberufler besondere steuerliche Privilegien. Sie sind nicht bilanzierungs-pflichtig und unterliegen auch nicht der Gewerbebesteuerung. Doch diese Vorteile sind an Bedingungen geknüpft.

 

Freiberuflich tätig ist nur, wer leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine leitende Tätigkeit umfasst dabei die:


  • Organisation des Sach- und Personalbereichs
  • Arbeitsplanung
  • Arbeitsverteilung
  • Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung sowie
  • die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse.


Zudem darf keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werden. Dafür ist bereits der Verkauf von Gesundheitsprodukten z. B. Zahnpflegeartikeln und Nahrungsergänzungspräparaten oder von Büchern ausreichend, denn das gehört nicht zur freiberuflichen Tätigkeit. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb.

 

Beschäftigt ein Praxisinhaber einen Arzt oder einen anderen qualifizierten Mitarbeiter bei sich, den er weder anleitet noch überwacht, wird die Tätigkeit ebenfalls nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich beurteilt.

Bagatellgrenzen können gewerbliche Infizierung vermeiden

Die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt grundsätzlich zu einer Umqualifizierung der gesamten freiberuflichen Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte. Allerdings gibt es Bagatellgrenzen, die diese gewerbliche Infektion vermeiden. Nur wenn die gewerblichen Umsätze 3 % der Nettoumsätze der Gesellschaft und die betragsmäßige Bagatellgrenze von 24.500 Euro der Nettoumsätze überschreiten, wird der Praxisgewinn umqualifiziert.

 

Überschreitet dieser umqualifizierte gewerbliche Gesamtgewinn der Gesellschaft den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro, entsteht Gewerbesteuer, die abhängig vom Hebesatz der Gemeinde zwischen 8,75 und 20,3 % (bzw. im bundesweiten Durchschnitt bei etwas über 15 %) liegt. Die Gewerbesteuer ist zwar mitunter vollständig auf die Einkommensteuer anrechenbar. In vielen Fällen ergibt sich dadurch aber eine Zusatzbelastung, insbesondere, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz über dem bundesweiten Durchschnitt liegt. Außerdem kann dies zur Bilanzierungspflicht führen, wenn der jährliche Gewinn mehr als 60.000 Euro beträgt.

Jeder Gesellschafter muss freiberuflich tätig sein

Die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt grundsätzlich zu einer Umqualifizierung der gesamten freiberuflichen Einkünfte der Gesellschaft in gewerbliche Einkünfte. Allerdings gibt es Bagatellgrenzen, die diese gewerbliche Infektion vermeiden. Nur wenn die gewerblichen Umsätze 3 % der Nettoumsätze der Gesellschaft und die betragsmäßige Bagatellgrenze von 24.500 Euro der Nettoumsätze überschreiten, wird der Praxisgewinn umqualifiziert.

 

Überschreitet dieser umqualifizierte gewerbliche Gesamtgewinn der Gesellschaft den gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro, entsteht Gewerbesteuer, die abhängig vom Hebesatz der Gemeinde zwischen 8,75 und 20,3 % (bzw. im bundesweiten Durchschnitt bei etwas über 15 %) liegt. Die Gewerbesteuer ist zwar mitunter vollständig auf die Einkommensteuer anrechenbar. In vielen Fällen ergibt sich dadurch aber eine Zusatzbelastung, insbesondere, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz über dem bundesweiten Durchschnitt liegt. Außerdem kann dies zur Bilanzierungspflicht führen, wenn der jährliche Gewinn mehr als 60.000 Euro beträgt.

"Alles außerhalb der Mundhöhle"

So entschied kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass der gesamte Praxisgewinn einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) gewerblich infiziert sei, weil ein Gesellschafter der BAG (Zahnarzt) die Organisations-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben übernommen hatte. Der Zahnarzt hatte weder feste Behandlungstage noch war gewährleistet, dass er im Rahmen seiner unregelmäßigen Praxistätigkeiten (einmal pro Woche) überhaupt systematisch in die Patientenbehandlung eingebunden war und Patienten in der Praxis beriet. Er trug nur mit 0,28 Promille zum Umsatz der Partnerschaftsgesellschaft bei. Damit wurden die beiden Bagatellgrenzen zwar unstrittig nicht überschritten. Doch das war für die Finanzrichter nicht entscheidend.


Sie urteilten: Ein Zahnarzt, der nichtleitend und eigenverantwortlich tätig wird und nahezu keinerlei zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar gegenüber Patienten erbringt, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das hatte schwerwiegende Konsequenzen für die gesamte BAG und die übrigen Gesellschafter. Die Beteiligung eines gewerblichen Mitunternehmers führt dazu, dass die gesamten Einkünfte der BAG infiziert und in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert werden. Auf die Einhaltung der Bagatellgrenzen kommt es dann nicht mehr an.

Unsere ETL-Depesche
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Kapitalverluste? Möchten Sie negative Kapitaleinkünfte mit positiven Kapitaleinkünften verrechnen, die bei einem anderen Geldinstitut angefallen sind, geht das nur über die Einkommensteuererklärung. Dafür brauchen Sie eine sogenannte Verlustbescheinigung Ihrer Bank, die Sie bis spätestens 15. Dezember des Jahres bei der Bank beantragen müssen. Nur wenn der Antrag rechtzeitig bei der Bank vorliegt, erstellt diese neben einer Steuerbescheinigung auch eine separate Verlustbescheinigung über die angefallenen Verluste. Um die Verrechnung von Gewinnen und Verlusten von Anlagen bei verschiedenen Banken zu erreichen, füllen Sie die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP aus. Gleichzeitig setzt die Bank den Verlustverrechnungstopf auf null zurück, damit es nicht zu einer doppelten Verlustberücksichtigung kommen kann. Ein Verlustvortrag in die Zukunft entfällt. Kapitalanlage: Verlustverrechnung bei Ehepaaren Eine Verlustbescheinigung müssen auch Ehepaare beantragen, die bei verschiedenen Banken Kapitalanlagen haben und daraus sowohl Gewinne als auch Verluste erzielen. Auch in diesen Fällen führt das Finanzamt nur dann eine Verlustverrechnung durch, wenn eine Verlustbescheinigung vorliegt. Ehegatten, die bei derselben Bank Gewinne und Verluste erzielt haben, müssen nicht unbedingt eine Verlustbescheinigung beantragen. Es reicht aus, wenn Sie bis spätestens 31.12.2023 einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilten – selbst wenn er nur über null Euro ist. Hinweis: Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar: verfassungswidrig? Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden – und nicht mit den Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Ein auch für Kleinaktionäre wichtiges Thema!
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